Natur und Jagd im Kreis Coesfeld
... Verfahren zur Schonzeitaufhebung für Aaskrähen
Seit es das Verfahren zur Schonzeitaufhebung für Aaskrähen gibt, gibt es Irritationen und Missverständnissen im Zusammenhang mit der Antragstellung, den erforderlichen Begründungen, den behördlichen Stellungnahmen und den Ablehnungen durch die Obere Jagdbehörde.

In einem Schreiben vom 4. Juli 2008 an die Kreisjägerschaft und an die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Kreis Coesfeld hat die Untere Jagdbehörde hilfreiche Hinweise gegeben, um das künftige Verfahren effektiver zu gestalten und einen größtmöglichen Erfolg zu erzielen.

Weitere wertvolle Hinweise enthält der Bericht „Schäden durch Rabenkrähen abwehren“ in der Ausgabe 02/2008 im Rheinisch-Westfälischen Jäger (RWJ). >>> zum RWJ-Bericht
Für 2008 wurden von Landwirten und Jagdausübungsberechtigten 57 Anträge auf Schonzeitaufhebung gestellt. Davon wurden durch die Obere Jagdbehörde 38 Anträge abgelehnt und 19 Anträge genehmigt. Die der Unteren Jagdbehörde für den relevanten Zeitraum zu meldende Strecke beläuft sich auf 605 Aaskrähen.
Die Aaskrähe (Corvus corone) gehört zur Familie der Krähenvögel. Sie ist in Eurasien mit 6 Unterarten verbreitet, davon in Europa die Rabenkrähe (südwestlich der Elbe) und die Nebelkrähe (nordöstlich der Elbe).

1. Antrag auf Schonzeitaufhebung

Der Antrag ist auf dem dafür entwickelten Formblatt bei der Unteren Jagdbehörde. Die Untere Jagdbehörde sendet den Antrag an die unter Ziffer 2 genannten Beteiligten mit Ausnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und sammelt deren Stellungnahmen, bevor sie den Antrag an die Obere Jagdbehörde versendet. Die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wird von der Oberen Jagdbehörde in Fällen betreffend Ziffer 2 Buchst. b) um Stellungnahme gebeten, sobald der Oberen Jagdbehörde der ausgefüllte Antrag vorliegt.

Die Obere Jagdbehörde entscheidet auf Grundlage der von den Antragstellern ordnungsgemäß und detailliert nachvollziehbar beschriebenen Sachverhalten sowie der eingegangenen Stellungnahmen.

Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für den anschließenden Zeitraum sind daher rechtzeitig, also Ende Januar bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden.

Antragsvordruck:
>>> Word-Version
>>> PDF-Datei



2. Antragsberechtigung und Beteiligung anderer Stellen

Es sind bei dem Verfahren zur Aufhebung der Schonzeit die Aufhebungsgründe zu unterscheiden und dementsprechend unterschiedliche Stellen zu beteiligen.

a) Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung von übermäßigen gravierenden Wildschäden, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 a des Antrags)

Antragsberechtigt
· betroffene Landwirte (Geschädigte)
· Jagdausübungsberechtigte zur Erfüllung ihres gesetzlichen Hegeauftrags nach § 1 Abs. 2 BJG

Beteiligung
· Landwirtschaftskammer (Kreisstelle)
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)

In dem Antrag sind die eingetretenen bzw. zu besorgenden Wildschäden konkret zu benennen und zu beziffern. Darüber hinaus ist darzulegen, welche Vergrämungsmaßnahmen und Bejagungsmethoden in der Vergangenheit erfolglos ergriffen wurden.

b) Schonzeitaufhebungen aus Gründen der Wildhege, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 b des Antrags)

Antragsberechtigt
· Jagdausübungsberechtigter

Beteiligung
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)
· Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung

Gründe zur Wildhege greifen nur unter Berücksichtigung von Art. 9 Vogelschutz-RL, "zum Schutz der Tierwelt" (im Kreis Coesfeld nur möglich beim Rebhuhn. Reduktion des Krähenbestandes zum Schutz des Rebhuhns bis zum 31.03.). Ansonsten sind die Aaskrähen in der Jagdzeit zu bejagen. Die Obere Jagdbehörde hat darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 2 LJG NRW eng auszulegen sind und eine Schonzeitaufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie notwendig ist und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bedeutung einer flächendeckenden Intensivierung der Bejagung von Prädatoren in ihrem gesamten Artenspektrum (soweit nicht ganzjährig geschont) über die gesamte Jagdzeit unter Anwendung effektiver Bejagungsmethoden (z. B. Intensivierung der Lockjagd auf Aaskrähen) hingewiesen.

Daher sollte in dem Antrag dargelegt werden, welche lebensraumverbessernde Maßnahmen unternommen wurden (z. B. Anlegung von Biotopen etc.), welche Bejagungsmethoden angewendet wurden und warum es im konkreten Fall keine andere zufriedenstellende Lösung außer der Schonzeitaufhebung gibt.

c) Schonzeitaufhebungen bei Störung des biologischen Gleichgewichts, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 c des Antrags)

Antragsberechtigt
· Jagdausübungsberechtigter

Beteiligung
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde
· Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung

Aufgrund wissenschaftlicher und rechtlich uneinheitlicher Auslegungen der Definition „biologisches Gleichgewicht“ in Bezug auf Art (Tierarten) und Raum (Flächen-/Gebietsgrößen) scheint nach derzeitigem Kenntnisstand eine Relevanz für Aaskrähen für die jeweiligen Reviereinheiten nicht gegeben und erfolgversprechend zu sein.

Darzulegen ist, warum eine Sondersituation im betreffenden Revier vorliegen soll.

3. Befristung

Die Schonzeitaufhebung ist grundsätzlich zum 31.März eines jeden Jahres zur Vermeidung von Abschüssen während der Brutzeit aus Tierschutzgründen zu befristen. Diesbezüglich hat es bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gegeben (Rabenvogelverordnung NRW von 1994).

Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
· intensive Jagdausübung während der Jagdzeit (01.08. – 20.02.)
· intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen

4. Berichtspflicht

Die Schonzeitaufhebung wird unter der Auflage erteilt, dass die Anzahl der (in diesem Zeitraum) erlegten Aaskrähen spätestens bis zum 15. Mai des Jahres der Unteren Jagdbehörde gemeldet wird.

Kontakt:
 
Kreis Coesfeld
- Untere Jagdbehörde -
Friedrich-Ebert-Str. 7
48653 Coesfeld

Postanschrift:
Kreis Coesfeld
48651 Coesfeld

Telefon: (02541)18-0
Telefax: (02541)18-9999

Ansprechpartner(innen)

Jutta.Grygosch
E-Mail: Jutta.Grygosch(at)kreis-coesfeld.de
Telefon: (02541) 18-3211
Telefax: (02541)18-3298

Berthold Brosterhues
E-Mail: Berthold.Brosterhues(at)kreis-coesfeld.de
Telefon: (02541) 18-3210
Telefax: (02541)18-3298

   
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