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Natur
und Jagd im Kreis Coesfeld |
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Verfahren zur Schonzeitaufhebung für Aaskrähen |
Seit
es das Verfahren zur Schonzeitaufhebung für Aaskrähen gibt, gibt es
Irritationen und Missverständnissen im Zusammenhang mit der Antragstellung,
den erforderlichen Begründungen, den behördlichen Stellungnahmen und
den Ablehnungen durch die Obere Jagdbehörde.
In einem Schreiben vom 4. Juli 2008 an die Kreisjägerschaft und an die
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Kreis Coesfeld hat die Untere Jagdbehörde
hilfreiche Hinweise gegeben, um das künftige Verfahren effektiver zu gestalten
und einen größtmöglichen Erfolg zu erzielen.
Weitere wertvolle Hinweise enthält der Bericht „Schäden
durch Rabenkrähen abwehren“ in der Ausgabe 02/2008 im Rheinisch-Westfälischen
Jäger (RWJ). >>> zum
RWJ-Bericht |
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| Für
2008 wurden von Landwirten und Jagdausübungsberechtigten 57 Anträge
auf Schonzeitaufhebung gestellt. Davon wurden durch die Obere Jagdbehörde
38 Anträge abgelehnt und 19 Anträge genehmigt. Die der Unteren Jagdbehörde
für den relevanten Zeitraum zu meldende Strecke beläuft sich auf 605
Aaskrähen. |
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Die
Aaskrähe (Corvus corone) gehört zur Familie der Krähenvögel.
Sie ist in Eurasien mit 6 Unterarten verbreitet, davon in Europa die Rabenkrähe
(südwestlich der Elbe) und die Nebelkrähe (nordöstlich der Elbe). |
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1. Antrag auf
Schonzeitaufhebung
Der Antrag ist auf dem dafür entwickelten Formblatt bei der
Unteren Jagdbehörde. Die Untere Jagdbehörde sendet den Antrag an
die unter Ziffer 2 genannten Beteiligten mit Ausnahme der Forschungsstelle
für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und sammelt deren Stellungnahmen,
bevor sie den Antrag an die Obere Jagdbehörde versendet. Die Forschungsstelle
für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wird von der Oberen Jagdbehörde
in Fällen betreffend Ziffer 2 Buchst. b) um Stellungnahme gebeten, sobald
der Oberen Jagdbehörde der ausgefüllte Antrag vorliegt.
Die Obere Jagdbehörde
entscheidet auf Grundlage der von den Antragstellern ordnungsgemäß
und detailliert nachvollziehbar beschriebenen Sachverhalten sowie der eingegangenen
Stellungnahmen.
Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für den anschließenden
Zeitraum sind daher rechtzeitig, also Ende Januar bei der Unteren Jagdbehörde
zu stellen. Später eingehende Anträge können unter Umständen
nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden.
Antragsvordruck:
>>> Word-Version
>>> PDF-Datei
2. Antragsberechtigung und Beteiligung anderer Stellen
Es sind bei dem Verfahren
zur Aufhebung der Schonzeit die Aufhebungsgründe zu unterscheiden und
dementsprechend unterschiedliche Stellen zu beteiligen.
a) Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung von übermäßigen gravierenden
Wildschäden, § 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 a des Antrags)
Antragsberechtigt
· betroffene Landwirte (Geschädigte)
· Jagdausübungsberechtigte zur Erfüllung ihres gesetzlichen
Hegeauftrags nach § 1 Abs. 2 BJG
Beteiligung
· Landwirtschaftskammer (Kreisstelle)
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)
In dem Antrag sind die eingetretenen bzw. zu besorgenden Wildschäden
konkret zu benennen und zu beziffern. Darüber hinaus ist darzulegen,
welche Vergrämungsmaßnahmen und Bejagungsmethoden in der Vergangenheit
erfolglos ergriffen wurden.
b) Schonzeitaufhebungen aus Gründen der Wildhege, § 24 Abs. 2 LJG-NRW
(Ziffer 5 b des Antrags)
Antragsberechtigt
· Jagdausübungsberechtigter
Beteiligung
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten)
· Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung
Gründe zur Wildhege greifen nur unter Berücksichtigung von Art.
9 Vogelschutz-RL, "zum Schutz der Tierwelt" (im Kreis Coesfeld nur
möglich beim Rebhuhn. Reduktion des Krähenbestandes zum Schutz des
Rebhuhns bis zum 31.03.). Ansonsten sind die Aaskrähen in der Jagdzeit
zu bejagen. Die Obere Jagdbehörde hat darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmungen
des § 24 Abs. 2 LJG NRW eng auszulegen sind und eine Schonzeitaufhebung
nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie notwendig ist und es keine andere zufriedenstellende
Lösung gibt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bedeutung
einer flächendeckenden Intensivierung der Bejagung von Prädatoren
in ihrem gesamten Artenspektrum (soweit nicht ganzjährig geschont) über
die gesamte Jagdzeit unter Anwendung effektiver Bejagungsmethoden (z. B. Intensivierung
der Lockjagd auf Aaskrähen) hingewiesen.
Daher sollte in dem Antrag dargelegt werden, welche lebensraumverbessernde
Maßnahmen unternommen wurden (z. B. Anlegung von Biotopen etc.), welche
Bejagungsmethoden angewendet wurden und warum es im konkreten Fall keine andere
zufriedenstellende Lösung außer der Schonzeitaufhebung gibt.
c) Schonzeitaufhebungen bei Störung des biologischen Gleichgewichts,
§ 24 Abs. 2 LJG-NRW (Ziffer 5 c des Antrags)
Antragsberechtigt
· Jagdausübungsberechtigter
Beteiligung
· Jagdberater
· Untere Landschaftsbehörde
· Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung
Aufgrund wissenschaftlicher und rechtlich uneinheitlicher Auslegungen der
Definition „biologisches Gleichgewicht“ in Bezug auf Art (Tierarten)
und Raum (Flächen-/Gebietsgrößen) scheint nach derzeitigem
Kenntnisstand eine Relevanz für Aaskrähen für die jeweiligen
Reviereinheiten nicht gegeben und erfolgversprechend zu sein.
Darzulegen ist, warum eine Sondersituation im betreffenden Revier vorliegen
soll.
3. Befristung
Die Schonzeitaufhebung ist grundsätzlich zum 31.März eines jeden
Jahres zur Vermeidung von Abschüssen während der Brutzeit aus Tierschutzgründen
zu befristen. Diesbezüglich hat es bereits ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland gegeben (Rabenvogelverordnung NRW von 1994).
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
· intensive Jagdausübung während der Jagdzeit (01.08. –
20.02.)
· intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen
4. Berichtspflicht
Die Schonzeitaufhebung
wird unter der Auflage erteilt, dass die Anzahl der (in diesem Zeitraum) erlegten
Aaskrähen spätestens bis zum 15. Mai des Jahres der Unteren Jagdbehörde
gemeldet wird.
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Kontakt:
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Kreis Coesfeld
- Untere Jagdbehörde -
Friedrich-Ebert-Str. 7
48653 Coesfeld Postanschrift:
Kreis Coesfeld
48651 Coesfeld
Telefon:
(02541)18-0
Telefax: (02541)18-9999 |
Ansprechpartner(innen)
Jutta.Grygosch
E-Mail: Jutta.Grygosch(at)kreis-coesfeld.de
Telefon: (02541) 18-3211
Telefax: (02541)18-3298
Berthold Brosterhues
E-Mail: Berthold.Brosterhues(at)kreis-coesfeld.de
Telefon: (02541) 18-3210
Telefax: (02541)18-3298
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